Satzung der Loge

Satzung

der Freimaurerloge „Zum leuchtenden Schwerdt“

im Orient Paderborn Nr. 206

  

(Stand: 25. April 2016)

 

Satzung                                                                                                                                       1

  1. Grundlagen 4
  • 1 Name und Sitz 4
  • 2 Gründung und Rechtsstellung 4
  • 3 Zweck 4
  • 4 Gemeinnützigkeit und Anfall des Vermögens 4
  1. Mitgliedschaft 5
  • 5 Mitglieder 5
  • 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 5
  • 6a Datenschutz 6
  • 7 Beförderungen und Erhebungen 6
  • 8 Beiträge und Gebühren 7
  • 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 7

III. Versammlungen der Bruderschaft                                                                                                                                   8

  • 10 Lehrlingslogen 8
  • 11 Gesellenlogen 8
  • 12 Meisterlogen 8
  1. Verwaltung der Loge 8
  • 13 Organe 8
  • 14 Vorstand 9
  • 15 Geschäfte des Vorstandes 9
  • 16 Der Beamtenrat 9
  • 17 Geschäfte des Beamtenrates 10
  • 18 Mitgliederversammlung 10
  • 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung 11
  • 20 Erweiterter Beamtenrat 11
  • 21 Aufgaben der sonstigen Gremien 12
  • 22 Verfahrensregeln für die Versammlungen der Loge 12
  1. Schlußbestimmungen 13
  • 23 Fristen und Termine 13
  • 24 Änderungen des vereinsrechtlichen Status 13
  • 25 Inkrafttreten 14

Anlagen

  1. Freimaurerische Ordnung (Verfassung) der Großloge A.F.u.A.M.     15
  2. Wahlordnung                                                                                                            16
  3. Pflichten der Beamten                                                                                           19

 

 

I. Grundlagen

§ 1 Name und Sitz

 

(1)  Der Verein ist eine Freimaurerloge (nachstehend Loge genannt), die den Namen Freimaurerloge „Zum leuchtenden Schwerdt“ e.V. führt.

(2)  Die Loge hat ihren Sitz in Paderborn.

 

§ 2 Gründung und Rechtsstellung

(1)  Der Verein wurde als gerechte und vollkommene Loge am 4. November 1978 konstituiert.

(2)  Als Tochterloge ist er Mitglied des Vereins „Großloge der Alten Freien und Angenommenen Maurer von Deutschland e.V.“ (nachstehend Großloge genannt) mit Sitz in Berlin, dessen „Freimaurerische Ordnung“ (Anlage 1) er als für sich verbindlich anerkennt. die Loge arbeitet unter der Matrikelnummer 206 im Verband der Vereinigten Großlogen von Deutschland.

(3)  Durch Eintragung in das Vereinsregister (VR 1001 am 06. Januar 1981) hat die Loge Rechtsfähigkeit erlangt.

 

§ 3 Zweck

(1)  Die Loge ist eine Gemeinschaft mit ethischer Zielsetzung, die sie in der Allgemeinheit zu verbreiten sucht.

(2)  Die Ziele der Loge werden durch die Artikel 2 – 3 der Verfassung der Großloge umrissen. Sie werden unter anderem verfolgt durch Einsetzen für die Wahrung der Menschenrechte und für den Gedanken der Völkerverständigung, durch Pflege und Förderung internationaler und interkonfessioneller Beziehungen, sowie durch Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Bestrebungen im Dienste tätiger Menschenliebe.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit und Anfall des Vermögens

(1)  Die Loge verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele, sondern wirkt ausschließlich direkt oder über das Freimaurerische Hilfswerk e.V. mit Sitz in Hamburg in selbstloser Weise für mildtätige und gemeinnützige Ziele und dient unmittelbar dem Wohle aller Menschen, also auch dem der Nichtmitglieder.

(2)  Die Mittel der Loge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Loge verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne oder Zuwendungen aus Mitteln der Loge. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Loge haben sie keine Ansprüche auf das Logenvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Bei der Auflösung oder Aufhebung der Loge, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an das Freimaurerische Hilfswerk e.V. bzw. an eine andere freimaurerische Einrichtung in Deutschland, sofern deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist. Sollte dies nicht möglich sein, so beschließt die den wirksamen Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluß fassende Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens; die Zweckbestimmung bedarf dann der Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

 

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitglieder

(1)  Die Loge hat keine geschlossene Mitgliederzahl.

(2)  Sie besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die in der Loge aufgenommenen oder angenommenen Brüder Freimaurer. Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder.

 

§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Loge regeln sich nach dem Mitgliedschaftsgesetz der Großloge in seiner jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen.

(2)  Jeder unbescholtene Mann kann auf schriftlichen Antrag nach Überprüfung seiner Eignung aufgenommen oder angenommen werden, wenn er sich verpflichtet, für die allgemeinen Ziele der Freimaurerei zu arbeiten sowie nach außen zu wirken und diese Satzung anzuerkennen.

(3)  Der Bewerber um die Mitgliedschaft in der Loge soll eine angemessene Anzahl von Veranstaltungen der Loge besucht haben, bevor er seinen Aufnahme- bzw. Annahmeantrag dem Meister vom Stuhl übergibt. Für ihn ist ein Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschuß zu bestellen.

(4)  Die Mitglieder dieses Gremiums haben eine angemessene Anzahl von Gesprächen mit dem Bewerber um die Logenmitgliedschaft zu führen, ehe sie ihre gemeinsame Stellungnahme dem Meister vom Stuhl gegenüber abgeben.

(5)  Die Wirksamkeit der Abstimmung über den Erwerb der Logenmitgliedschaft erlischt, wenn durch Verschulden des Antragstellers 6 Monate nach der Beschlußfassung die Aufnahme bzw. die Annahme nicht erfolgt ist.

(6)  Die Ehrenmitgliedschaft kann Brüdern Meistern anderer Logen für besondere Verdienste verliehen werden.

 

§ 6a  Datenschutz

(1)  Mit dem Eintritt in die Loge werden personenbezogene Daten des Bruders aufgenommen. Diese werden in den EDV-Systemen des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassierers und des Sekretärs gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2)  Sonstige Informationen zu den Brüdern und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Loge grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(3)  Als Mitglied der Distriktloge Nordrhein-Westfalen und der Großloge A.F.u.A.M.v.D. ist die Loge verpflichtet, ihre Mitglieder mit ihren personenbezogenen Daten, Graden und Logenämtern an diese zu melden. Mit seinem Beitritt genehmigt der Bruder diese Datenübermittlung.

 

§ 7 Beförderungen und Erhebungen

(1)  Die Loge arbeitet im Lehrlings-, Gesellen-, und Meistergrad.

(2)  Beförderungen zum Gesellen bzw. Erhebungen zum Meister können auf schriftlichen Antrag, der Befürwortung durch den Bürgen, den Vorbereitenden und den 2. Aufseher bzw. den 1. Aufseher bedarf, erfolgen, wenn der zu befördernde bzw. der zu erhebende Bruder seine satzungsgemäßen Verpflichtungen erfüllt, mindestens eine Zeichnung aufgelegt oder 1 Vortrag gehalten und 12 Monate in seinem bisherigen Grad erfolgreich gearbeitet hat.

In besonderen Fällen kann diese Frist verkürzt werden, insbesondere wenn sich der zu Befördernde oder der zu Erhebende im vorgerückten Lebensalter befindet, seine längere Abwesenheit vom Ort der Loge unmittelbar bevorsteht, oder er sich das besondere Vertrauen der Brüder bzw. besondere Verdienste um die Loge erworben hat.

 

§ 8 Beiträge und Gebühren

(1)  Die festgesetzten Jahresbeiträge sowie die Gebühren für die Aufnahme, Annahme, Beförderung und Erhebung sind Mindestbeiträge.

(2)  Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im voraus zu entrichten.

(3)  Die Gebühren sind eine Woche vor der rituellen Arbeit fällig.

(4)  Bei besonderer Bedürftigkeit können Beiträge und/oder Gebühren auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

(5)  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Loge regeln sich nach dem Mitgliedschaftsgesetz der Großloge in seiner jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen.

(2)  Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder der Loge. Ihr aktives und passives Wahlrecht ist in der Wahlordnung (Anlage 2) geregelt.

(3)  Auf folgende Pflichten sei besonders hingewiesen:

– Kein Mitglied der Loge darf ein ihm übertragene Arbeit oder ein ihm angetragenes
Amt ohne triftigen Grund ablehnen oder niederlegen.

– Als Bürge hat es dem Lehrling und dem Gesellen bis zu seiner Erhebung beratend zur Seite zu stehen.

– Jedes Mitglied der Loge ist verpflichtet, an allen Logenveranstaltungen seines Grades teilzunehmen und im Falle der
Verhinderung sich unter Beifügung einer  Spende für die Gabenkasse zu entschuldigen.

– Bei Verhinderung des regelmäßigen Besuchs der Loge ist der Meister vom Stuhl  zu benachrichtigen.

– Bei ständiger Abwesenheit vom Logenort soll das Mitglied mindestens einmal jährlich über sein Ergehen schriftlich berichten.

– Als Beamter hat es darüber hinaus die Pflicht, für seine Vertretung zu sorgen, und dies dem Meister vom Stuhl rechtzeitig
anzuzeigen.

(4)  Schließlich ist jedes Mitglied verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich bekanntzugeben, die in seinem Besitz befindlichen freimaurerischen Gegenstände so aufzubewahren, daß sie nicht in die Hände von Außenstehenden gelangen können und entsprechend den Richtlinien der freimaurerischen Ordnung der Großloge eine letztwillige Anordnung über seinen freimaurerischen Nachlaß zu treffen.

 

III. Versammlungen der Bruderschaft

§ 10 Lehrlingslogen

(1)  Die Lehrlingsloge umfaßt Lehrlinge, Gesellen und Meister.

(2)  Sie arbeitet nach Bedarf als Aufnahme-, Annahme-, Arbeits-, Instruktions-, und Beratungsloge. Fest- und Trauerlogen sowie Mitgliederversammlungen sind als Lehrlingslogen durchzuführen.

(3)  Im Logenjahr sind mindestens sieben rituelle Arbeiten im Lehrlingsgrad selbst durchzuführen oder in anderen Logen zu besuchen.

 

§ 11 Gesellenlogen

(1)  Die Gesellenloge umfaßt die Gesellen und Meister.

(2)  Sie arbeitet nach Bedarf als Beförderungs-, Arbeits-, Instruktions- und Beratungsloge.

(3)  Im Logenjahr ist mindestens eine rituelle Arbeit im Gesellengrad selbst durchzuführen oder in anderen Logen zu besuchen.

 

§ 12 Meisterlogen

(1)  Die Meisterloge umfaßt die Meister der Loge.

(2)  Sie arbeitet nach Bedarf als Erhebungs-, Arbeits-, Instruktions-, Beratungs- und Wahlloge.

(3)  Im Logenjahr ist mindestens eine rituelle Arbeit im Meistergrad selbst durchzuführen oder in anderen Logen zu besuchen.

 

IV. Verwaltung der Loge

§ 13 Organe

(1)  Die Organe der Loge sind der Vorstand, der Beamtenrat (Vereinsausschuß) und die Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Vorstand

(1)  Der Logenvorstand besteht aus 4 Beamten:

  1. a) Meister vom Stuhl (Vorsitzender des Vereins)
  2. b) 1. Aufseher (1. Stellvertreter)
  3. c) 2. Aufseher (2. Stellvertreter)
  4. d) Schatzmeister

(2)  Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne des §26 Abs. 2 des BGB und vertritt die Loge gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder.

(3)  Die Stellvertreter der unter b) bis d) genannten haben im Vorstand kein Teilnahme- und Stimmrecht.

(4)  Vierteljährlich findet eine Vorstandssitzung statt.

(5)  Unabhängig davon beruft der Meister vom Stuhl den Vorstand ein, wenn es die Interessen der Loge erfordern oder dies 2 Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.

 

§ 15 Geschäfte des Vorstandes

(1)  Der Vorstand führt die laufenden administrativ-vereinsrechtlichen Geschäfte der Loge. Auf seine Geschäftsführung finden die für den Auftrag geltenden Bestimmungen der §§ 664 bis 670 des BGB sinngemäß Anwendung.

(2)  Die Pflichten der Vorstandsmitglieder sind in den Absätzen 1) bis 4) der Anlage 3 aufgeführt.

 

§ 16 Der Beamtenrat

(1)  Der Beamtenrat besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern:

  1. a) Meister vom Stuhl
  2. b) 1. Aufseher
  3. c) 2. Aufseher
  4. d) Schatzmeister
  5. e) Redner
  6. f) Sekretär
  7. g) Zeremonienmeister

(2)  Altstuhlmeister gehören dem Beamtenrat mit beratender Stimme an, ohne gewählt zu werden.

(3)  Stellvertretende Beamte sind nur im Vertretungsfalle teilnahme- und stimmberechtigt.

(4)  Brüder, denen besondere Aufgaben übertragen worden sind, können vom Meister vom Stuhl mit beratender Stimme zum Beamtenrat hinzugezogen werden.

(5)  Während des Logenjahres soll monatlich 1 Sitzung des Beamtenrates stattfinden.

(6)  Unabhängig davon ist zur Beamtenratssitzung einzuberufen, wenn es die Interessen der Loge erfordern oder dies von 3 stimmberechtigten Mitgliedern des Gremiums unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt wird.

 

§ 17 Geschäfte des Beamtenrates

(1)  Der Beamtenrat nimmt die freimaurerischen Aufgaben der Loge wahr.

(2)  Er unterstützt den Meister vom Stuhl in der Leitung und Verwaltung der Loge und soll die Versammlungen der Bruderschaft von allen Verwaltungsangelegenheiten möglichst freihalten.

(3)  Bei Bedarf setzt der Beamtenrat Aufnahme- bzw. Annahmeausschüsse ein. Desgleichen bestellt er die in § 20 Abs. (1) genannten Beamten mit besonderen Aufgaben.

(4)  Der Beamtenrat wählt nach dem durch § 22 der Satzung geregelten Verfahren die Vertreter der im § 16 Abs. (1) unter b) bis g) aufgeführten Beamten sowie die im § 20 Abs. (1) unter a) bis i) genannten Mitglieder des erweiterten Beamtenrates auf die Dauer von 1 Jahr.

(5)  Die Pflichten der Mitglieder des Beamtenrates sind in den Absätzen 1) bis 8) der Anlage 3 aufgeführt.

 

§ 18 Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Loge an.

(2)  Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Interessen der Loge erfordern, jedoch mindestens einmal im Logenjahr.

(3)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn es die Mehrheit der gewählten Vorstands- oder Beamtenratsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder der Loge unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

 

§ 19 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung hat die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten der Loge, soweit nichts anderes bestimmt ist, und damit das Recht, Beschlüsse zu fassen, die für die anderen Organe und Gremien der Loge bindend sind.

(2)  Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

– Entgegennahme des Jahresberichts des Meisters vom Stuhl, der Rechnungsle-
gung des Schatzmeisters und des Berichts der Rechnungsprüfer

– Entlastung des Vorstandes

– Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

– Festsetzung der Jahresbeiträge, Gebühren und Umlagen

– Beschlußfassung über Ausgaben und Verwendung des Vermögens, sowie über
die Annahme von Schenkungen und Stiftungen,

– Beschlußfassung über Verträge jedweder Art (Miet-, Pacht, Kauf-, Darlehens-, Versicherungs-,
Korporative Mitgliedschaftsverträge etc.)

– Beschlußfassung über Ausgaben, die für das Einzelvorhaben mehr als 25% der
Beitragseinnahmen des Geschäftsjahres betragen

–  Bestellung des Wahlleiters

– Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beamtenrates und des Ehrenrates sowie
der Rechnungsprüfer auf die Dauer von 1 Jahr

– Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Beamtenrates

– Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Austritt der Loge aus der Großloge
und/oder Auflösung des Vereins.

 

§ 20 Erweiterter Beamtenrat

(1)  Dem erweiterten Beamtenrat gehören außer den in § 16 Abs. (1) unter a) – g) aufgezählten Mitgliedern und den Altstuhlmeistern folgende Beamte an:

  1. a) Archivar
  2. b) Bibliothekar
  3. c) Gabenpfleger
  4. d) Musikintendant
  5. e) Protokollführer
  6. f) Schaffner
  7. g) Schaffner
  8. h) Vorbereitender
  9. i) Wachhabender

(2)  Die Ämter können in Personalunion vergeben werden.

(3)  Die Pflichten dieser Beamten sind in den Absätzen 9) – 17) der Anlage 3 aufgeführt.

 

§ 21 Aufgaben der sonstigen Gremien

(1)  Die Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschüsse bestehen jeweils aus 3 Mitgliedern. Sie prüfen die Bewerber um die Logenmitgliedschaft hinsichtlich ihrer Eignung.

(2)  Dem aus 3 Mitgliedern und einem Stellvertreter bestehenden Ehrenrat obliegt die freimaurerische Rechtspflege in der Loge. Zuständigkeit und Verfahrensweise des Ehrenrates richten sich nach der Verfahrensordnung für die freimaurerische Rechtspflege der Großloge. (Siehe Freimaurerische Ordnung)

(3)  Dem aus 2 Brüdern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuß obliegt die Kontrolle der Rechnungsprüfung des Schatzmeisters und des Gabenpflegers.

Die Prüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Vermögenslage sowie die Einnahmen und Ausgaben der Loge zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.

Der Meister vom Stuhl kann auch Zwischenprüfungen veranlassen.

 

§ 22 Verfahrensregeln für die Versammlungen der Loge

(1) Für die Versammlungen gelten folgende allgemeine Regeln:

  1. a) Jede Versammlung wird vom Meister vom Stuhl oder in seinem Auftrage von einem der beiden Aufseher einberufen und geleitet, soweit nicht durch Ritual    oder Herkommen ein bestimmter Ablauf festgelegt ist.
  2. b) Der Meister vom Stuhl kann jeden Redner unterbrechen und hat stets das Schlußwort.
  3. c) Niemand soll in einer Versammlung Klage führen. Wer spricht, soll alles vermei-         den, was die brüderliche Eintracht oder die Gefühle eines Bruders verletzen   könnte, unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung.

(2)  Mit Ausnahme der Versammlungstermine der Prüfungsausschüsse und des Ehrenrates, die dem Meister vom Stuhl mit der Bitte um Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben sind, werden den Mitgliedern der Loge alle Versammlungen der Bruderschaft, ihrer Organe und Gremien durch den Arbeitsplan oder durch Rundschreiben unter Angabe von Tagungsort, Zeit und Zweck mitgeteilt. Zu Mitgliederversammlungen wird darüber hinaus gesondert auf dem Wege der einfachen Postzustellung oder per Email eingeladen, und zwar unter Angabe des Termins, des Versammlungsortes und der Tagesordnung. Als Einladung genügt grundsätzlich eine Email. Logenmitglieder, die die Postzustellung ausdrücklich verlangen, erhalten die Einladung per Briefpost. Zwischen Versammlungstermin und Aufgabedatum der Postsendung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(3)  Jede auf diese Weise ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig.

(4)  Für die Beschlußfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen genügend und erforderlich, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlgängen das Los, sonst die Stimme des Meisters vom Stuhl oder in Vertretung die des Versammlungsleiters.

(5)  Geheim abgestimmt wird, wenn es mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung verlangt, oder dies durch die Wahlordnung (Anlage 2) bzw. durch die Freimaurerische Ordnung vorgeschrieben ist.

(6)  Über den Verlauf einer jeden Versammlung der Bruderschaft ist Protokoll zu führen, das sofort vom Protokollanten und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Bei der nächsten Versammlung ist es zu verlesen und genehmigen zu lassen.

 

V. Schlußbestimmungen

§ 23 Fristen und Termine

(1)  Das Logenjahr beginnt im September und endet am Johannistage des folgenden Jahres.

(2)  Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.

(3)  Am Johannisfest werden die Beamten auf ihr Amt verpflichtet und übernehmen es an diesem Tage ritualgemäß.

Die Amtszeit der Vertreter der Beamten, der Mitglieder des Ehrenrates und des Rechnungsprüfungsausschusses beginnt gleichfalls mit dem Johannisfest.

Der Schatzmeister übernimmt sein Amt erst nach Abschluß des laufenden Geschäftsjahres.

(4)  Alle in der Satzung genannten Fristen laufen nicht in den Monaten Juli und August (Logenferien).

 

§ 24 Änderungen des vereinsrechtlichen Status

(1)  Änderungen der Satzung, Auflösung der Loge und Austritt aus der Großloge können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Satzungsänderungen bedürfen zum Inkrafttreten darüber hinaus der Genehmigung durch den Rechtsausschuß der Großloge und der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn.

Die Beschlüsse über die Auflösung der Loge und ihrem Austritt aus der Großloge sind nur wirksam, wenn sie den in der Freimaurerischen Ordnung der Großloge niedergelegten Bestimmungen genügen.

 

§ 25 Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung wurde mit den Anlagen 1 – 3, die Bestandteile der Satzung sind,  am 22.01.1980 durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung der Freimaurerloge „Zum leuchtenden Schwerdt“ mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und durch Unterschrift von 7 ordentlichen Mitgliedern beurkundet.

(2)  Sie bedarf zum Inkrafttreten der Genehmigung durch den Rechtsausschuß der Großloge und der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn.

Alle bisherigen Bestimmungen und Regelungen der Loge, soweit sie die Satzung betreffen, verlieren damit ihre Gültigkeit.