Anlage 2 der Satzung (Wahlordnung)

Anlage 2 

der Satzung  

der Freimaurerloge „Zum leuchtenden Schwerdt“ 

  1. Or. Paderborn 

Nr. 206

 

Wahlordnung

 

Wahlordnung

(1)     Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung überläßt der Meister vom Stuhl oder sein Stellvertreter dem Wahlleiter für die Dauer der Wahlhandlung die Versammlungsleitung.

(2)     Der Wahlleiter beruft zwei Stimmenzähler. Von der Wahlleitung und der Stimmenzählung sind kandidierende Brüder ausgeschlossen.

(3)     Der Wahlleiter stellt fest, ob unter Beifügung der Wahlvorschläge ordnungsgemäß eingeladen wurde und ob die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist.

Danach verliest er die Absätze 2) – 6) des § 22 der Satzung und die Absätze 4) – 10) der Wahlordnung, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied es verlangt.

 

(4)     Der Wahlleiter gibt nochmals die Wahlvorschläge für die Besetzung des Vorstandes, des Beamtenrates, des Ehrenrates und des Rechungsprüfungsausschusses bekannt, die die Meisterloge erarbeitet hat.

An die Vorschläge ist niemand gebunden.

Jedes ordentliche Mitglied der Loge kann bis zum Beginn des jeweiligen Wahlaktes weitere Wahlvorschläge unterbreiten.

Die Erörterung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

(5)     Vor jedem Wahlgang wiederholt der Wahlleiter die hierfür vorliegenden Vorschläge.

(6)     Die Wahl erfolgt nach den in den Absätzen 4) – 5) des § 22 getroffenen Bestimmungen. Die Wahl mehrerer Kandidaten gleichzeitig ist zulässig, wenn nicht geheim gewählt wird. Geheime Abstimmung erfolgt grundsätzlich bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

Wiederwahl ist zulässig.

(7)     In der Mitgliederversammlung nicht Anwesende können nur gewählt werden, wenn sie sich vor der Wahl schriftlich mit ihrer Wahl einverstanden erklärt haben.

(8)     In den Vorstand, den Beamtenrat und den Ehrenrat sind nur ordentliche Mitglieder wählbar, die Meister sind.

Die zu wählenden hammerführenden Meister sollen seit mindestens 1 Jahr Meister sein; der zu wählende Meister vom Stuhl muß jedoch mindestens 1 Jahr dem Beamtenrat stimmberechtigt angehört haben. Die zu wählenden Rechnungsprüfer dürfen nicht zugleich dem Beamtenrat stimmberechtigt angehören.

(9)     Nach jedem Wahlgang gibt der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt, stellt fest, wer hiernach als gewählt anzusehen ist und fragt den Gewählten, ob er die Wahl annimmt.

(10)   Nach Beendigung der Wahl läßt der Wahlleiter den Protokollanten das Gesamtwahlergebnis verlesen, fragt, ob Einwendungen zu erheben sind und erklärt dann die Wahlhandlung für abgeschlossen.

(11)   Hinsichtlich der nach § 17 Abs. 3 vom Beamtenrat zu wählenden Mitglieder der Aufnahme- bzw. Annahmeprüfungsausschüsse müssen zwei Brüder Meister sein; davon soll einer der Vorbereitende oder der Bürge sein.

In den erweiterten Beamtenrat sowie zu Stellvertretern der Beamten sollen möglichst Brüder Meister gewählt werden; der Vorbereitende und die Vertreter der Aufseher müssen ordentliche Mitglieder der Loge und Meister sein.

(12)   Die Bestellung jedes Gewählten ist durch das entsprechende Wahlgremium jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie unter anderem grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur Wahrnehmung des übertragenen Amtes.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gewählten aus seinem Amt erfolgt bei Bedarf Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode in der nächsten Sitzung des für die Wahl zuständigen Gremiums, spätestens jedoch nach 8 Wochen.